- Kapitalherabsetzung
- Kapitalschnitt
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Kapitalherabsetzung,Kapitalschnitt, Verminderung des Eigenkapitals. Die nominelle Kapitalherabsetzung passt die Höhe des Eigenkapitals einer bereits eingetretenen Vermögensminderung rechtlich und buchhalterisch an. Die effektive Kapitalherabsetzung führt entweder zu einer Mittelrückzahlung an die Eigentümer oder zu einer Umwandlung von Eigenkapital in Rücklagen. Bei Personengesellschaften werden Einlagen verringert, oder Gesellschafter scheiden aus, bei Kapitalgesellschaften wird das Grund- beziehungsweise Stammkapital herabgesetzt. Das Aktienrecht unterscheidet drei Formen der Kapitalherabsetzung, wobei jeweils ein Beschluss der Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit (¾ des vertretenen Grundkapitals) notwendig ist: 1) Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. Aktiengesetz, Abkürzung AktG) werden die Nennbeträge der Aktien herabgesetzt (Denomination) oder die Aktien zusammengelegt (Kapitalzusammenlegung), wobei eine Ausschüttung an die Aktionäre möglich ist. 2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) entspricht der ordentlichen Kapitalherabsetzung, jedoch ohne Rückzahlung an die Aktionäre, da die Kapitalherabsetzung dem Verlustausgleich beziehungsweise der Einstellung in die gesetzliche Rücklage dient. 3) Die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien (§§ 237 ff. AktG) geschieht entweder durch Erwerb eigener Aktien oder zwangsweise (muss in der Satzung vorgesehen sein).
Universal-Lexikon. 2012.